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Pflege­­versicherung – Pflegegrad und Pflegestufen

Die Pflegegrade der Pflege­versicherung

Die gesetzliche Pflege­versicherung unterscheidet zwischen fünf verschiedenen Pflegegraden. So hoch sind die Pflegegrade und darauf achtet der Gutachter.
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Viele Menschen machen sich erst im hohen Alter Gedanken über Pflege. Dabei können bereits in jungen Jahren körperliche und kognitive Beschwerden den Alltag beeinträchtigen – und zwar dauerhaft. In solchen Fällen ist es ratsam, bei der gesetzlichen Pflege­versicherung einen Pflegegrad zu beantragen und dadurch monatliche Pflegeleistungen und gegebenenfalls Pflegesachleistungen zu erhalten. Gesetzgeber und soziale Pflege­versicherungen unterscheiden zwischen fünf verschiedenen Pflegegraden. Welcher vorliegt, ermittelt ein Gutachter der Kranken­versicherung.

Wie beantragt man einen Pflegegrad bei der Pflege­versicherung?

Um einen Pflegegrad und damit Leistungen von der Pflege­versicherung zu erhalten, musst du zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Pflegegrades bei der Pflegekasse stellen. Außerdem sind Familienangehörige, Nachbarn, Freunde oder Bekannte dazu befugt, für eine Person aus ihrem Umfeld einen Antrag zu stellen. Diesen muss die Versicherung innerhalb von 25 Werktagen bearbeiten. Anschließend beauftragt die gesetzliche Pflege­versicherung einen Gutachter zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit. Erst wenn der Antragsteller das sogenannte „neue Begutachtungsassessment“ (NBA) durchlaufen und einen Pflegegrad bekommen hat, kann er seinen Anspruch geltend machen und Pflegeleistungen für die ambulante und/oder stationäre Pflege erhalten. 

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Wie ermittelt die Pflege­versicherung den Pflegegrad?

Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen sich Antragsteller von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Kranken­versicherung (MDK) oder einem anderen berufenen Sachverständigen untersuchen lassen. Im neuen Begutachtungsassessment überprüft der Gutachter mithilfe eines Fragenkatalogs, ob eine Pflegebedürftigkeit beim Antragsteller vorliegt und wie hoch der Pflegegrad ist. 

Um herauszufinden, wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann, wirft der Gutachter einen Blick auf insgesamt sechs pflegerelevante Lebensbereiche (Module). Jedes dieser Module fließt zu einem festen Prozentsatz in die Beurteilung des Pflegegrades ein. Die Punkte werden zusammengerechnet und je nach Schwere der Beeinträchtigung gewichtet. Anschließend ordnet die Pflege­versicherung die Gesamtpunktzahl einem Pflegegrad zu.

Modul 1: Mobilität – 10 Prozent

Um den Pflegegrad für die Pflege­versicherung zu bestimmen, schaut der Sachverständige, inwieweit sich eine Person selbstständig und flexibel in den eigenen vier Wänden bewegen kann. Dazu zählen die allgemeine körperliche Beweglichkeit sowie alltägliche Bewegungen, zum Beispiel aus dem Bett oder von einem Stuhl aufstehen, Treppensteigen oder von einem Zimmer zum anderen gehen.

Modul 2: Geistige und kommunikative Fähigkeiten – 15 Prozent (mit Modul 3)

Für das zweite Modul wirft der Gutachter einen Blick auf die geistige Verfassung des Antragstellers und schaut, ob seine kommunikativen Fähigkeiten unter Umständen beeinträchtigt sind. Zu den Kriterien zählen unter anderem: Erkennt die Person bekannte Menschen in ihrem Umfeld? Kann sie sich zeitlich und räumlich orientieren? Versteht sie andere Menschen und reagiert entsprechend? Ist der Antragsteller in der Lage, Handlungen in der logischen Abfolge durchzuführen?

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – 15 Prozent (mit Modul 2)

Um den Pflegegrad für die Pflege­versicherung zu bestimmen, untersucht der Gutachter außerdem das Verhalten des Antragstellers und analysiert, ob sich bei der Person atypische psychische Problemlagen identifizieren lassen. Zu diesen gehören beispielsweise Angst- und Unruhezustände oder Aggressionen. Auch wirres Umherirren kann ein Zeichen für eine psychische Belastung sein.

Modul 4: Selbstversorgung – 40 Prozent

Die Frage, ob der Antragsteller in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, ist das wichtigste Kriterium, um den Pflegegrad für die Pflege­versicherung zu bestimmen. Dabei schaut der Sachverständige besonders auf die alltäglichen Bedürfnisse, die für die Gesundheit eine Rolle spielen. Kann sich der Antragsteller alleine waschen, aufstehen und sich anziehen? Trinkt und isst er regelmäßig und kann er sich Mahlzeiten selbstständig zubereiten? Ist er in der Lage, selbstständig die Toilette aufzusuchen?

Modul 5: Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung – 20 Prozent

Weist der Antragsteller bereits Vorerkrankungen auf, schaut der Gutachter, ob er die therapeutischen Maßnahmen selbstständig bewältigen kann. Nimmt er Medikamente selbstständig und pünktlich ein? Kann er den Blutdruck selbst messen oder sich eventuell nötiges Insulin spritzen? Sucht der Patient im Krankheitsfall einen Arzt auf und nimmt er vereinbarte Termine wahr? Kann er mit einer Gehhilfe oder einem Rollstuhl umgehen?

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – 15 Prozent

Beim sechsten Modul nimmt der Sachverständige die sozialen Fähigkeiten des Antragstellers in Augenschein. Kann er seinen Alltag selbst gestalten? Hat er regelmäßig Kontakt mit Freunden, Bekannten oder der Familie? Ist er in der Lage soziale Beziehungen aufzubauen und zu pflegen?

Wie viele Pflegegrade kennt die gesetzliche Pflege­versicherung?

Die soziale Pflege­versicherung unterscheidet zwischen fünf verschiedenen Pflegegraden. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben nur geringe körperliche oder psychische Einschränkungen. Demgegenüber sind Menschen mit dem höchsten Pflegegrad 5 erheblich in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt und zu einem außergewöhnlichen Maße auf Pflege angewiesen. Der Pflegegrad gibt also an, wie hoch der Pflegeaufwand ist, eine Person in ihrem Alltag zu betreuen – ergo wie pflegebedürftig eine Person ist. Je nachdem, wie hoch der Pflegegrad ist, kann ein Antragsteller zusätzlich monatliche Pflegesachleistungen beantragen. Für die ambulante Pflege können so bis zu 1.995 Euro bei Pflegegrad 5 geltend gemacht werden.

Je nachdem, welche Punktzahl der Antragsteller beim Begutachtungsassessment erzielt hat, stuft die Pflege­versicherung den Pflegegrad folgendermaßen ein:

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
  • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte

Was ist der Unterschied zwischen Pflegestufe und Pflegegrad?

Das zweite Pflegestärkungs­gesetz vom 1. Januar 2017 definierte den Begriff „Pflegebedürftigkeit“ grundlegend neu. Zum einen hat der Gesetzgeber die „Pflegestufen“ der Pflege­versicherungen durch „Pflegegrade“ ersetzt. Zum anderen sollte fortan anhand des Grades der Selbstständigkeit festgestellt werden, wie pflegebedürftig eine Person ist, und nicht mehr anhand körperlicher Beeinträchtigungen. Zuvor kannte die Pflege­versicherung die Pflegestufen 1, 2 und 3 für Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Demenzerkrankte, psychisch stark beeinträchtigte Personen sowie Menschen mit einer geistigen Behinderung fasste der Gesetzgeber gemeinsam zu einer Pflegestufe 0 zusammen. 

Mit dem zweiten Pflegestärkungs­gesetz wandelten sich die vorherigen Pflegestufen in folgende Pflegegrade um:

  • Pflegegrad 1: fand zuvor keine Berücksichtigung
  • Pflegegrad 2: Pflegestufen 0 und 1
  • Pflegegrad 3: Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 2
  • Pflegegrad 4: Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 3
  • Pflegegrad 5: Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 3 mit Härtefall

Welche Leistungen gibt es pro Pflegegrad von der Pflege­versicherung?

Wer in den vergangenen zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang Beiträge in eine Pflege­versicherung eingezahlt hat, ist im Pflegefall berechtigt, Pflegeleistungen bei seinem Versicherer zu beantragen. Demnach erhältst du von der gesetzlichen Pflege­versicherung Leistungen für finanzielle Aufwendungen, die für die Pflege bestimmt sind, sobald dir ein Pflegegrad zugesprochen wurde. Zusätzlich kann die Versicherung Kosten für Pflegehilfsmittel erstatten (Pflegesachleistung). Die Höhe der monatlichen Leistungen der Pflege­versicherung richtet sich nach dem Pflegegrad. Da der Pflegeaufwand weitaus geringer ist, fallen die Leistungen bei Pflegegrad 1 entsprechend niedriger aus als die Leistungen für Personen mit Pflegegrad 5, die auf ständige Hilfe im Alltag angewiesen sind.

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